für Dienstleistungen im Bereich Webentwicklung
1. Regelungsgegenstand
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Webentwicklung Stephan Schuster, nachfolgend „Dienstleister“ genannt, mit ihren gewerblichen Vertragspartnern, nachstehend „Kunde“ genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
1.2. Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in einem gesonderten Vertrag mit dazugehöriger Leistungsbeschreibung festgelegt.
1.3. Angebote des Dienstleisters sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Dienstleister schriftlich oder mündlich bestätigt werden.
1.4. Mit der Auftragsbestätigung übersendet der Dienstleister dem Kunden den Vertragstext sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vergütung
2.1. Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Bei Vereinbarung eines Festpreises kann der Dienstleister eine monatliche Abschlagsrechnung entsprechend des geleisteten Fortschritts stellen. Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
2.2. Rechnungen des Dienstleisters sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder durch Mahnung oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, durch Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht dem Dienstleister ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, sofern der Kunde nicht nachweist, dass dem Dienstleister ein geringerer Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
2.3. Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er dem Dienstleister alle dadurch entstandenen Kosten ersetzen und den Dienstleister von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
2.4. Falls der Kunde vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann der Dienstleister einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung als Stornogebühr verlangen.
3. Leistungszeit
Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine verlängern sich jeweils um den Zeitraum, in dem der Dienstleister durch Umstände, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der Erbringung der Leistung gehindert ist. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der Dienstleister auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet.
4. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
4.1. Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
4.2. Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
4.3. Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
4.4. Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, es sein denn individualvertraglich ist etwas Anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten. Soweit erforderlich stellt der Kunde dem Dienstleister die für die zur Erbringung der Leistung notwendigen Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Tabellen, etc.) in der gemäß Leistungsbeschreibung vereinbarten Form zur Verfügung. Für die Beschaffung oder Herstellung der Inhalte ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde stellt dem Dienstleister alle sonstigen zur Durchführung der Vertragsleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
4.5. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht. Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
5. Haftung
5.1. Für Sach- und Rechtsmängel haftet der Dienstleister nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2. Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Dienstleister unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Er haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) und für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten haftet der Dienstleister nicht.
5.3. Die Haftungsbeschränkungen des Abs. 5.2 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5.4. Ist die Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5.5. Für den Verlust kundeneigener Daten haftet der Dienstleister nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
5.6. Der Dienstleister ist für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte nicht verantwortlich. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte den Dienstleister wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Web-Site resultieren, ist der Kunde verpflichtet, den Dienstleister von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und dem Dienstleister die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
6. Abnahme
6.1. Abnahmetermine werden im Projektverlauf einvernehmlich durch die Parteien bestimmt. Der Dienstleister ist berechtigt, dem Kunden einzelne Leistungen zur Teilabnahme vorzulegen.
6.2. Sobald der Dienstleister die Leistung bzw. Teilleistung erbracht hat, wird der Kunde innerhalb von zwei Wochen eine Funktionsprüfung durchführen und den Dienstleister über das Ergebnis der Funktionsprüfung, insbesondere über auftretende offensichtliche Mängel, schriftlich unterrichten. Sofern der Kunde dem Dienstleister innerhalb dieser Frist keine offensichtlichen Mängel anzeigt oder die Leistung des Dienstleisters in Gebrauch nimmt, gilt die Abnahme als erteilt.
6.3. Anlässlich der Funktionsprüfung auftretende, abnahmerelevante Mängel wird der Dienstleister in angemessener Frist beseitigen oder in sonstiger Form beheben. Hiernach ist die betreffende Funktionsprüfung zu wiederholen. Die Abnahme darf nicht verweigert werden wegen unerheblicher Abweichungen der Leistung von der Leistungsbeschreibung.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.2. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Hof Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.